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Dokument-ID: 476411
Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter
- Die Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
- Jeder Gesellschafter erhält einen seiner Beteiligung entsprechenden Gewinn.
- Abweichende Vereinbarungen sind selbstverständlich möglich. Gesellschafter, die bestimmte Gegenstände des Gesellschaftsvermögens (zB eine Internet-Domain) in das Privatvermögen übernehmen wollen, können diesen Gegenstand entweder von der Gesellschaft kaufen oder in Anrechnung auf ihren Liquidationserlös übernehmen.