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Dokument-ID: 1068978
„Elektronische“ Notariatsakte
- Als Maßnahme gegen die COVID-19-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, die zur Errichtung der Urkunden über notariatsaktpflichtige Rechtsgeschäfte, Erklärungen oder rechtserhebliche Tatsachen notwendigen notariellen Amtshandlungen (zB Beglaubigungen) elektronisch durchzuführen.
- Diese ursprünglich pandemiebedingt geschaffene Möglichkeit, notarielle Amtshandlungen – einschließlich der Errichtung von Notariatsakten – unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzunehmen, wurde durch Novellen insb der §§ 69b, 79 Abs 9 und 90a NO ins Dauerrecht überführt.
- Bei der Aufnahme eines elektronischen Notariatsaktes müssen sich die Parteien identifizieren, indem sie entweder einen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen (zB videogestützt einen Reisepass herzeigen) oder ein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren verwenden, bei dem gewährleistet ist, dass dieselben Informationen zur Verfügung gestellt werden („elektronischer Ausweis“).
- Während der Notariatsakt aufgenommen wird, müssen die Parteien ununterbrochen über eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung (gängige Videokonferenz-Software) in Echtzeit verbunden sein.
- Wird die Verbindung einer Partei vorübergehend unterbrochen, darf mit der Aufnahme des Notariatsaktes nicht fortgefahren werden, bis die Verbindung vollständig wiederhergestellt wird.
- Die Errichtung des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dann erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren.
- Im Notariatsakt muss vermerkt werden, dass der Notariatsakt elektronisch unter Einsatz einer optischen und akustischen Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben (oder physisch anwesend waren).