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Gewerbeanmeldung
Wie bereits ausgeführt, kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zu. Da sich auch die verwaltungsrechtlichen Vorschriften – sofern das zugrundeliegende Materiengesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht – in dieser Frage nach jenen des allgemeinen Zivilrechts richten (§ 9 AVG), kann die GesbR daher auch nicht selbst Gewerbeinhaberin sein (§ 9 GewO 1994). Wird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss jeder Gesellschafter eine entsprechende Gewerbeberechtigung erlangen, unabhängig davon, welcher Gesellschafter die gewerbliche Tätigkeit im erbringt.