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Dokument-ID: 1021960
Vor der Gründung der Gesellschaft zu klärende Fragen
- Welche Rechtsform kommt infrage? Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
- Wie viele Gesellschafter soll die zu gründende Gesellschaft haben (Personengesellschaften müssen stets zumindest zwei Gesellschafter haben, Kapitalgesellschaften können auch bei der Gründung nur einen Gesellschafter haben)? Wer wird Gesellschafter?
- Gesellschafter sind natürliche Personen: Name, Geburtsdatum, Anschrift der zukünftigen Gesellschafter
- (Achtung: Der Name – allenfalls auch der Titel – sollte exakt mit der Bezeichnung im Reisepass/Personalausweis/Führerschein übereinstimmen. Für die Beglaubigung von Unterschriften durch Notar wichtig!)
- Gesellschafter sind ihrerseits Gesellschaften: Firma, Firmenbuchnummer, Sitz und Geschäftsanschrift der zukünftigen Gesellschafter. Außerdem: Name, Geburtsdatum, Anschrift und Art der Vertretungsbefugnis des/der Geschäftsführer der zukünftigen Gesellschafter (Nachweis durch einen Registerauszug; bei ausländischen Gesellschaften durch einen beglaubigten Registerauszug)
- Vor allem bei ausländischen Gesellschaften: Übersetzungen der Gründungsdokumente erforderlich? Vollmachten für die Vertretung zur Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags und der Firmenbucheingabe erforderlich?
- (Achtung: Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung ist vertretungsfeindlich!).
- Sollen bestimmten Gesellschaftern besondere Begünstigungen oder Vorrechte eingeräumt werden?
- Wo wird der Sitz der Gesellschaft sein, wo wird diese ihre Geschäftsanschrift haben?
- Wer soll die Gesellschaft vertreten? Art der Vertretungsbefugnis durch die Gesellschafter? Einzel- oder Gesamtvertretung?
- Achtung: vom Gesetz abweichende Vertretungsbefugnis ist in das Firmenbuch einzutragen.
- Besondere Stimmenmehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse? Das dispositive Recht enthält keine expliziten Regelungen für Personengesellschaften (im Gegensatz zum GmbH- und AG-Recht); „Beschlussquoren“ richten sich nach den Anteilen an der Gesellschaft und der Frage, ob zu beschließende Maßnahme zum „gewöhnlichen“ oder „außergewöhnlichen“ Betrieb gehört. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen (zB Änderung des Unternehmensgegenstands, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Auflösung der Gesellschaft) grundsätzlich einstimmiger Beschluss, wenn nichts anderes geregelt ist.
- Sollen Übertragungsbeschränkungen der Geschäftsanteile eingeführt werden (zB Vorkaufs- Aufgriffsrecht, Zustimmungserfordernisse)?
- Sollen Prokuristen bestellt werden? Wenn ja: Name, Geburtsdatum, Anschrift der zukünftigen Prokuristen.
- Wie wird der Firmenwortlaut sein? Gibt es bereits eine Gesellschaft mit identem Firmenwortlaut? Wird in ein sonstiges Schutzrecht (zB Markenrecht) eingegriffen?
- Darf die Gesellschaft den Firmenwortlaut beibehalten, wenn der namensgebende Gesellschafter ausscheidet (vor allem bei Firmenwortlauten wichtig, die den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten)?
- Bei welcher Bank wird das Geschäftskonto geführt?
- Kommen die Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) zur Anwendung?
- Was ist der Unternehmensgegenstand, welche Geschäfte wird die zukünftige Gesellschaft betreiben?
- Wollen die Gesellschafter Kapital (Barkapital oder anderes Vermögen) in die Gesellschaft einlegen? Wird dieses bar aufgebracht? Wird es zur Gänze oder nur teilweise eingezahlt?
- (Anmerkung: bei Personengesellschaften ist kein Mindestkapital erforderlich.)