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Markenregistrierung
Vorbemerkung: Wie bereits ausgeführt, kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die GesbR kann daher auch nicht Inhaberin einer Marke sein. Als Markeninhaber kommen aber die Gesellschafter in Betracht. Die Markeninhaberschaft mehrerer natürlicher Personen ist möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Markeninhabern sind vereinbar. Auf der Registrierungsurkunde und im Markenregister werden dann mehrere Personen als Inhaber geführt. Es empfiehlt sich, einen Vertreter zu bestellen, da in der Praxis Zustellungen des Patentamts (etwa die Mitteilung über das Einlangen eines Löschungsantrags, der Zahlschein über die Verlängerungsgebühr etc) nur an den in der Urkunde und im Register an erster Stelle geführten Markeninhaber erfolgen.