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Neu Dokument-ID: 1021962

Mischa Blasoni - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

NeuFÖG

Voraussetzungen

  • Neueröffnung eines Betriebes (Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur) oder
  • Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes (mit organischer Geschlossenheit und eigenständiger Lebensfähigkeit)
  • Kein Betriebsinhaber (bei mehreren) hat sich in den letzten 15 Jahren als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt – Betriebsinhaber sind:
  • Einzelunternehmer
  • Unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften
  • Nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen beteiligt sind und gleichzeitig mit der Geschäftsführung betraut sind
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 50 % oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 %
  • Kapitalgesellschaften selbst, wenn diese keinen Betriebsinhaber haben, dh wenn sämtliche Gesellschafter maximal mit 25 % beteiligt sind
  • Vereine und Privatstiftungen, da diese keinen Betriebsinhaber haben
  • Inanspruchnahme einer Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung (Wirtschaftskammer) bzw die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Einholung einer schriftlichen Bestätigung auf dem Formular NeuFö 1 (Neugründung) bzw 3 (Übertragung) – Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder können sich mündlich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen (Formulare online abrufbar unter: www.bmf.gv.at).
  • Rechtzeitige Vorlage des Formulars NeuFö 1 bzw 3 bei den für die Begünstigung in Betracht kommenden Behörden (seit 01.01.2004 keine Erstattung mehr möglich! NeuFö 4) Rechtzeitig: in jenem Monat, in dem der Betriebsinhaber erstmalig nach außen werbend in Erscheinung tritt.
  • Bislang ist die elektronische Gründung nur für Einzelunternehmen und unter gewissen Voraussetzungen für Einpersonen-GmbH’s (vereinfachte Gründung) online über das Unternehmensserviceportal möglich. Es ist geplant, die eGründung auch für weitere Rechtsformen künftig zu ermöglichen.
  • Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das NeuFöG eingeführt worden ist, verdeutlichen, dass die Fortführung eines bereits existierenden Betriebs bloß unter einer neuen Rechtsform keine Neugründung iSd NeuFöG darstellt (VwGH Ro 2017/15/0020).
  • Neuerungen ab 31.07.2017:
  • Das verpflichtende Beratungsgespräch kann nunmehr für Betriebe ohne gesetzliche Berufsvertretung bzw neue Selbstständige von Seiten der Wirtschaftskammer durchgeführt werden.
  • Betriebsinhaber können die Erklärung über die Neugründung alternativ über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch vornehmen, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung kann diesfalls auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildbearbeitung erfolgen und bedarf der Bestätigung des Betriebsinhabers.

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