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Dokument-ID: 476407
Rückstellung der von den Gesellschaftern der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Gegenstände
- Den Gesellschaftern sind die Rechte an den von ihnen der Gesellschaft überlassenen Gegenständen (auch Rechten) „zurückzugeben“ (§ 149 Abs 2 UGB). Dies erfolgt bei Rechten durch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, wenn mit diesem Zeitpunkt die Gesellschaft nicht mehr zur Nutzung der Rechte berechtigt ist.
- In diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Fragen:
- Schmälert die Rückstellung der Rechte das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters? Nach Ansicht des Autors nicht, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft Rechte unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und ein Nutzungsentgelt ausschließlich über seinen Gewinnanspruch erhalten hat.
- Fällt für die Rückstellung der Rechte Umsatzsteuer an? Nach Ansicht des Autors nicht, wenn ein Gesellschafter während des Gesellschaftsverhältnisses Eigentümer der Rechte blieb und durch die Auflösung nur wieder sein Vollrecht (umfassendes Nutzungsrecht an der Software) zurückerhält.