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Dokument-ID: 1068976
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Eine qualifizierte elektronische Signatur (zB ID Austria) entfaltet grundsätzlich die selben Rechtswirkungen wie eine eigenhändige Unterschrift.
- Die qualifizierte elektronische Signatur
- kann eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet werden;
- ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;
- wird anhand elektronischer Signaturerstellungsdaten (zB Zugangsdaten und Passwörter) erstellt, von denen erwartet werden kann, dass nur der Unterzeichner darüber verfügt;
- kann nachträglich nicht verändert werden;
- wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt;
- darunter fallen Hardware (zB Lesegeräte, Mobiltelefone) und/oder Software (zB A-Trust Signatur App), die zur Erstellung der qualifizierten elektronischen Signatur eingesetzt werden;
- Software und Hardware müssen gewährleisten, dass die elektronischen Signaturerstellungsdaten (zB Zugangsdaten und Passwörter)
- vertraulich sind;
- einzigartig sind;
- fälschungssicher sind;
- gegen unberechtigte Verwendung (zB durch ein zweistufiges Authentifizierungsverfahren) geschützt sind;
- Software und Hardware müssen außerdem derart ausgestaltet sein, dass die zu unterzeichnenden Daten (insb Dokumente) nicht verändert werden können;
- beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen.