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Zur Stillen Gesellschaft
Eine typisch stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, in der der stille Gesellschafter sich am Unternehmen oder Vermögen eines anderen durch Leistung einer in das Vermögen des Unternehmens- oder Vermögensinhabers übergehenden Einlage gegen Erhalt einer Gewinnbeteiligung (in der Regel auch unter Beteiligung am Verlust) beteiligt. Bei der atypisch stillen Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter Rechte eingeräumt werden, die über die im Gesetz normierten hinausgehen, wie etwa Beteiligungen an den stillen Reserven des Unternehmens, am Firmenwert, Kontroll- und Zustimmungsrechte oder eine Geschäftsführungsbefugnis des stillen Gesellschafters. Im Folgenden ist grundsätzlich nur von der typisch stillen Gesellschaft die Rede.
Die Stille Gesellschaft wird in den §§ 179 ff UGB indirekt definiert (das heißt, das Gesetz führt durch einzelne Charakteristika und Rechtsfolgen der Beteiligung an einem fremden Unternehmen an, bei deren Vorliegen von einer „Stillen Gesellschaft“ gesprochen wird); demnach liegt eine Stille Gesellschaft dann vor, wenn sich jemand (der „stille Gesellschafter“) an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, oder am Vermögen eines anderen (der andere wird als der „Unternehmensinhaber“ bezeichnet) mit einer Vermögenseinlage dergestalt beteiligt, dass diese Vermögenseinlage in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht und der stille Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens teilnimmt. Die gesetzlichen Regelungen betreffend die Stille Gesellschaft finden sich insbesondere in den §§ 179 bis 188 UGB.