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Dokument-ID: 476396
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
- Allgemeines
- Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung erfolgt durch formloses Schreiben oder mittels Formular persönlich, schriftlich oder elektronisch an die Gewerbebehörde (die Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit eigenem Statut die Magistrate, in Wien das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63)
- Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten
- Name des Gewerbeinhabers
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- GISA-Zahl
- Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird
- Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist kostenfrei
- Die Zurücklegung ist unwiderruflich und wird mit Einlagen des Schreibens an die Behörde wirksam, sofern der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
- Notwendige Unterlagen für die Zurücklegung
- Firmenbuchauszug
- Amtlicher Lichtbildausweis (bei Gewerbeberechtigungen von natürlichen Personen)
- „Alter“ Gewerbeschein