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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kurzüberblick: Personenstandsfall Geburt

Grundsätzlich stellt die Eintragung von Geburten nach §§ 9 ff PStG 2013 auf Lebendgeburten ab; Totgeburten sind entsprechend § 32 PStG 2013 einzutragen.

Anzeige einer Geburt

Die Anzeige einer Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten. Zuständig ist grundsätzlich die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt (§ 10 Abs 1 PStG 2013; Kutscher/Wildpert, aaO, § 9 PStG 2013 Anm 1).

Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach (§ 9 Abs 2 PStG 2013):

  • Dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist
  • Dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
  • Dem Vater oder dem anderen Elternteil oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind
  • Der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
  • Sonstigen Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

Eine Verletzung der Anzeigepflicht stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung dar (§ 71 PStG 2013). Die Pflicht zur Anzeigepflicht trifft jedoch die genannten Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung, dh dass eine Pflicht zur Anzeigeerstattung für die später erwähnte Person erst bei Ausfall der zuvor genannten entsteht (Kutscher/Wildpert, aaO, § 9 PStG 2013 Anm 5).

Ort der Geburt

Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung (§ 10 Abs 2 PStG 2013). Dies bezieht sich allerdings nicht auf sog „Findelkinder“, sondern den eher wenig häufigen Fall, dass der Geburtsort einer Person, bei der die Herkunft festgestellt ist. Bei „Findelkindern“ ist vielmehr auf § 34 PStG 2013 (Personen ungeklärter Herkunft) abzustellen. Lässt sich darüber hinaus der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird (§ 10 Abs 3 PStG 2013).

Vorzulegende Unterlagen

Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt der Personenstandsbehörde

  • die Erklärung über die Vornamensgebung;
  • gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern;
  • wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter;
  • gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  • den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern;
  • den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland;
  • die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist;

vorzulegen (§ 2 Abs 2 PStG-DV 2013).

Eintragungspflichtige Daten

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind sodann einzutragen (§ 11 Abs 1 PStG 2013):

  • Der Zeitpunkt der Geburt des Kindes
  • Die Wohnorte der Eltern
  • Gegebenenfalls weitere Angaben zur Familiennamensführung
  • Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind; sowie
  • Die allgemeinen Personenstandsdaten jener Person, welche eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen abgibt (§ 67 Abs 1 Z 1 PStG 2013)

Hinweis:

Nach dem PStG 2013 besteht eine Verpflichtung der Personenstandsbehörde zur Eintragung der allgemeinen Personenstandsdaten und somit auch des Geschlechts einer Person in das ZPR. Diese Verpflichtung schließt eine (ersatzlose) Streichung des Geschlechts bzw das Unterlassen einer diesbezüglichen Eintragung aus (VwGH 19.12.2024, Ro 2023/01/0007; vgl VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).

Vorname des Kindes

Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben (§ 13 Abs 1 S 1 PStG 2013). Sofern das Personalstatut des betreffenden Kindes sohin das österreichische Recht ist, bestimmt grundsätzlich jene Person den Vornamen des Kindes, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist, bei einem außerhalb einer Ehe geborenen Kind also die Kindesmutter. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben – so also wenn die Eltern verheiratet sind -, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist (§ 13 Abs 1 S 2 PStG 2013). Die schriftliche Erklärung kann aber bspw auch bereits in der Krankenanstalt erfolgen, die die Geburt an die Behörde meldet (Kutscher/Wildpert, aaO, § 13 PStG 2013 Anm 3).

Hinweis:

Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden (§ 13 Abs 2 PStG 2013). Bei dem Wohl eines Kindes abträglichen Namen geht es grundsätzlich um anstößige, anzügliche oder auch sonst schändliche oder lächerliche Namen, die die Würde des betreffenden Kindes beeinträchtigen können, wie zB „Töricht“, „Rotkäppchen“ oder gar „Luzifer“ (Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht, 2015, 30). Was die Gebräuchlichkeit eines Namens betrifft, sollen vor allem sinnlose Namen oder bloße Zeichen- und Buchstabenkombinationen unzulässig sein, ohne dass damit eine Beschränkung auf althergebrachte oder im Inland geläufige Vornamen vorgenommen wäre (Hinghofer-Szalkay, aaO, 31). IdS sollen bspw auch keine Gegenstandsbezeichnungen, Tiernamen oÄ als Vornamen zulässig sein. Eine Beschränkung der Anzahl der Vornamen ist dem PStG 2013 nicht zu entnehmen (Kutscher/Wildpert, aaO, § 13 PStG 2013 Anm 5). Aus § 13 Abs 2 PStG 2013 ergibt sich schließlich, dass jedenfalls der erste Familienname eines Kindes seinem (biologischen) Geschlecht entsprechen soll. Fraglich ist, ob dies unbedingt auch bei Vornamen gelten soll, die in Österreich an sich nicht traditionell wären (vgl Hinghofer-Szalkay, aaO, 32). Werden solche Vornamen gegeben, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dieser Bestimmung widersprechend nicht eingetragen werden können, hat diese vor der Eintragung das Pflegschaftsgericht zu verständigen (§ 13 Abs 3 S 2 PStG 2013). Weiterführende Erläuterungen dazu finden Sie auch im Reg Namens- und Namensänderungsrecht.

Keine Pflicht zum Namensgebrauch

Wenngleich sich der Name einer Person – abgesehen von zugelassenen Namensänderungen – aus der Eintragung im Geburtenbuch ergibt, ist niemand gehalten, sämtliche eingetragene Vornamen auch zu benützen; dem Recht zum Namensgebrauch steht keine entsprechende Pflicht gegenüber (RIS-Justiz RS0009312). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass mit Bindestrich verbundene Vornamen auch außerhalb des Personenstandswesens als untrennbar anzusehen sind (Kutscher/Wildpert, aaO, § 13 PStG 2013 Anm 6 mwN).

Wer ist nun berechtigt, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen?

Dies richtet sich danach, wer mit der Pflege und Erziehung des betreffenden Kindes betraut ist. Grundsätzlich sind beide Elternteile mit der Obsorge für ein mj Kind betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten (§ 177 Abs 1 ABGB). Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist an sich allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Dementsprechend könnte sie allein den Namen des Kindes bestimmen, dem nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil kommt dagegen bloß ein Informations- und Äußerungsrecht (§ 189 iVm 167 Abs 2 ABGB) zu.

Hinweis:

Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist (§ 177 Abs 2 ABGB).

Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen (§ 13 Abs 3 S 1 PStG 2013).

Familienname des Kindes

Das Kind erhält weiters grundsätzlich den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden (§ 155 Abs 1 ABGB). Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden (§ 155 Abs 2 S 1 ABGB).

Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen (§ 155 Abs 2 S 3 ABGB). Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist (§ 155 Abs 3 ABGB).

Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen (§ 3 Abs 1 S 1 PStG-DV 2013).

Gleichzeitige Anmeldung iSd Meldegesetzes

Anlässlich der Eintragung einer Geburt kann unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels auch eine Anmeldung des Kindes nach dem MeldeG erfolgen (§ 12 Abs 1 PStG 2013). Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und stellt für den Bürger eine Verbesserung im Sinne des One-Stop-Shop-Gedankens dar (ErläutRV 1907 dB 24. GP, 8).