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Materiell anwendbares Recht
Was weiters die Frage des materiell anwendbaren Rechtes anlangt, so sind gem §§ 21 ff IPRG die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung zunächst nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben; bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend (§ 21 IPRG).
Rück- und Weiterverweisungen sind in diesem Zusammenhang beachtlich (LGZ Wien EFSlg 165.173).
Ein Kind ist idS zum Zeitpunkt seiner Geburt „ehelich“, wenn die Ehe der Mutter zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 6.12). Hier ist in erster Linie auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 IPRG Bedacht zu nehmen (vgl dazu im Obstehenden), ob eine Ehe demgegenüber bereits geschieden wurde, ist nach Art 30 Brüssel IIb-VO bzw nach § 97 AußStrG für den Zeitpunkt der Geburt des betreffenden Kindes zu beurteilen (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 6.12). Wäre idS nicht (mehr) vom Bestehen einer aufrechten Ehe der Kindesmutter auszugehen, müsste die Frage der Abstammung nach § 25 IPRG (siehe dazu gleich) angeknüpft werden. Was die Wirkungen der Ehelichkeit des Kindes anlangt, also bspw Obsorge, Kindesunterhalt udgl, so ist gem § 24 IPRG auf das Personalstatut des Kindes abzustellen – hier gehen aber internationale Bestimmungen, wie jene des KSÜ (siehe dazu noch unten) vor.
Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 25 Abs 1 S 1 IPRG). Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist (§ 25 Abs 1 S 2 IPRG). Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend (§ 25 Abs 1 S 3 IPRG). Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen (§ 25 Abs 2 IPRG).
Das Personalstatut einer natürlichen Person ist hierbei grundsätzlich das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 Abs 1 S 1 IPRG). Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend.
Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht (§ 9 Abs 1 S 2 IPRG). Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 9 Abs 2 IPRG).
Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist diesbezüglich unbeachtlich (§ 9 Abs 3 IPRG).