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Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich
2.2 Schritt 2 – Kann der akademische Grad in öffentliche Urkunden eingetragen werden?
Akademische Grade dürfen nach dem Gesetz nur dann in öffentliche Urkunden eingetragen werden, wenn sie von einer staatlich anerkannten Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU), des Vereinigten Königreichs (ehemalige Vertragspartei der EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verliehen wurden. Außerdem zulässig ist die Eintragung von akademischen Graden aus der Schweiz sowie von akademischen Graden in der Theologie (nicht in anderen Studien), die von päpstlichen Hochschulen verliehen wurden.
Akademische Grade aus anderen Ländern dürfen in Österreich zwar privat geführt (z.B. in Bewerbungsschreiben, Profilen in Sozialen Medien, E-Mail-Signaturen), aber nicht in öffentliche Urkunden eingetragen werden. Diese Einschränkung ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
Eine „Umwandlung“ eines ausländischen akademischen Grades in einen österreichischen akademischen Grad zum alleinigen Zweck der Eintragung ist gesetzlich nicht vorgesehen.