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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 ZPR-Abfrage

Abfrage der allgemeinen Personenstandsdaten durch Behörden

Gem § 47 Abs 1 erster Satz PStG 2013 stehen der Personenkern (§ 2 Abs 2 PStG 2013; allgemeine Personenstandsdaten) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.

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