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Dokument-ID: 1256707
5.2.1 ZPR-Abfrage
Abfrage der allgemeinen Personenstandsdaten durch Behörden
Gem § 47 Abs 1 erster Satz PStG 2013 stehen der Personenkern (§ 2 Abs 2 PStG 2013; allgemeine Personenstandsdaten) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.