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Neu Dokument-ID: 1274606

Janine Koudela | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.9.7 Ablauf des Todeserkärungsverfahrens

Rechtliche Grundlagen

„§ 18 TEG (1) Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:

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