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Neu Dokument-ID: 1234618

Janine Koudela | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

Rechtliche Grundlage

„§ 31 PStG 2013 Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.“

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