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Neu Dokument-ID: 1256940

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Änderung und Ergänzung von Eintragungen

Änderung

Gem § 41 Abs 1 PStG 2013 hat die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

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