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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Akademische Grade und Standesbezeichnungen

Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates oder einer EWR-Vertragspartei verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies gem § 12 Abs 1 PStG-DV 2013 in abgekürzter Form (zB Mag. phil., Dr. iur.) zu erfolgen.

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