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Dokument-ID: 1234598
3.2.1 Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen
Die wesentlichsten allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen sind in § 10 Abs 1 StbG geregelt und lauten wie folgt:
Unbescholtenheit
Unbescholtenheit bedeutet, dass gegen den Fremden keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung im Inland oder Ausland wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten zu einer Freiheitsstrafe vorliegt. Ebenso darf keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe vorliegen. Derartige Verfahren dürfen im Zeitpunkt der Verleihung auch nicht anhängig sein.