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Alexander Noga | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Gem § 3 Abs 3 PSTG müssen Bedienstete (Standesbeamte), welche zur Besorgung von Personenstandsangeleigenheiten durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband eingesetzt werden, die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzen und eine nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Dienstprüfung abgelegt haben. Die Ablegung einer Dienstprüfung ist allerdings nur insoweit ein Qualifikationserfordernis für die Erfüllung der nach dem PSTG übertragenen Aufgaben, als landesgesetzliche Vorschriften eine solche spezielle Dienstprüfung zwingend vorsehen. Auch die Organe der Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes können nur insoweit als Standesbeamte tätig werden, als sie selbst fachkundig sowie – erforderlichenfalls – geprüft sind.

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