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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Allgemeines zum Personenstandswesen in Österreich

Historie des Personenstandsgesetzes

In Österreich hat das Personenstandswesen seine Anfänge in der Verzeichnung von Personenstandsfällen wie Geburt, Eheschließung und Tod durch Religionsgemeinschaften, hier va die katholische Kirche, in den sog „Kirchenmatriken“ (Hinnhofer-Szalkay, Personenstandsrecht, 2015, 3). Mit kaiserlichem Patent vom 20. Februar 1784 wurde aus den ursprünglich ausschließlich für kirchliche Zwecke geführten „Matriken“ staatlich geführten Personenstandsbücher, wobei den Matrikenführern neben der „klassischen“ Aufgabe der Urkundenausstellung auch die Aufgabe zukam, Daten für Verwaltungszecke zur Verfügung zu stellen (402/ME 24. GP, 3). Mit Übernahme des dt Personenstandsrechtes im Jahr 1939 kam es schließlich zu einer vollständigen Verstaatlichung des gesamten Personenstandswesens, die diesbezüglichen Regelungen wurden 1945 in die österreichische Rechtsordnung überführt. 1983 erfolgte sodann eine umfassende Neukodifikation. Nachdem sich gezeigt hatte, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Vollzug des Personenstandswesens nicht mehr den technischen Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts entsprachen, kam es mit dem PStG 2013 (Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens, BGBl I Nr 16/2013) zu einer gesetzlichen Neustrukturierung des Personenstandswesens in Österreich (402/ME 24. GP, 3).

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