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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Allgemeines

Wirkungserstreckungstheorie

Die Anerkennung einer Entscheidung dient grundsätzlich dazu, die Wirkung einer ausländischen Entscheidung auf das Inland zu erstrecken (IA 673/A 24. GP, 29). Ausgehend von der sog „Wirkungserstreckungstheorie“ (vgl Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 06.34; Fucik, Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, iFamZ 2009, 271) sollen der ausländischen Entscheidung durch die Anerkennung in Österreich grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsstaat zukommen. Der anzuerkennenden Entscheidung können damit nicht mehr Wirkungen zukommen als im Ursprungsstaat; umgekehrt können ihr durch die Anerkennung aber auch nicht mehr Wirkungen zukommen, als einer bezughabenden inländischen Entscheidung des Anerkennungsstaates (vgl Vidmar in Schneider/Verweijen, AußStrG, 2018, § 91a AußStrG Rz 7).

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