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Dokument-ID: 1234687
2.1 Amtswegige Ermittlungspflicht
Gem § 21 PStG 2013 hat die Personenstandsbehörde vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen (Partnerschaftsfähigkeit), aufgrund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.