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6.3.5 Anerkennung und Vollstreckung nach dem ESÜ
Das Europäische (Luxemburger) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (ESÜ) ist für Österreich am 01.08.1985 in Kraft getreten, hat jedoch gleichfalls nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, nachdem es von der Brüssel IIb-VO grundsätzlich verdrängt wird (Art 95 lit d Brüssel IIb-VO). Die Bestimmungen des MSA werden durch das ESÜ an sich ergänzt (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG §§ 112–116 Rz 86), zwischen ESÜ und KSÜ besteht eine Parallelität (vgl Frohner in Schneider/Verweijen, AußStrG §§ 112–116 Rz 131).
Zu berücksichtigen ist das ESÜ daher im Ergebnis insbesondere im Verhältnis zu jenen Staaten, die nicht auch Mitgliedstaaten des KSÜ sind, nämlich Andorra, Island, Liechtenstein, Mazedonien und Moldau. Auch was die französischen Überseegebiete (Mayotte, Saint-Pierre-et-Miquelon, Französisch Polynesien, Neukaledonien, Wallis und Futuna sowie die Französischen Süd- und Antarktisgebiete; (vgl Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG §§ 112–116 Rz 87) und in Ansehung des Vereinigten Königreiches Aguilla, Bailiwick of Jersey, die Falkland-Inseln, die Cayman Islands, Montserrat und die Isle of Man anlangt, ist eine Anwendung des ESÜ möglich.
Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden grundsätzlich in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt (Art 7 ESÜ).
Eine „Sorgerechtsentscheidung“ ist dabei die Entscheidung einer Behörde, soweit sie die Sorge für die Person des Kindes, einschließlich des Rechts auf Bestimmung seines Aufenthalts oder des Rechts zum persönlichen Umgang mit ihm, betrifft. „Kind“ iSd ESÜ ist eine Person gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen (Art 1 ESÜ).
Entgegen dem Wortlaut von Art 7 ESÜ werden nach der Rsp Sorgerechtsentscheidungen eines anderen Vertragsstaates aber nicht ipso iure anerkannt, sondern sind bei Fehlen der Versagungsgründe anzuerkennen (6 Ob 103/11g EF-Z 2012/91). Die diesbezüglichen Anträge werden nach § 5 Abs 3 DGESÜ ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen, somit sind die §§ 114 f AußStrG auch auf Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsanträge nach dem ESÜ anzuwenden (6 Ob 103/11g EF-Z 2012/91).
Die dem Antrag beizuschließenden Urkunden ergeben sich aus Art 13 ESÜ.
Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung zu verweigern, werden in Art 10 ESÜ angeführt.
Um eine rasche und effektive Zusammenarbeit sicherzustellen, wird vonseiten jedes Vertragsstaates eine Zentrale Behörde bestimmt, in Österreich ist dies das Bundesministerium für Justiz (§ 1 DGESÜ).
Der Volltext des Übereinkommens findet sich im Internet unter https://www.coe.int/de/web/conventions/recent-changes-for-treaties/-/conventions/rms/0900001680078b1c.