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Dokument-ID: 1234452
6.3.2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Brüssel IIb-VO
Räumlicher Anwendungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung
Zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) kommt eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen daher nur auf Basis der in diesem Zusammenhang einschlägigen Rechtsinstrumente infrage. Für am oder nach dem 01.08.2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Art 100 Abs 1 Brüssel IIb-VO) hat die Anerkennung nunmehr nach den Bestimmungen der neuen Brüssel IIb-VO (VO [EU] 2019/1111) zu erfolgen.