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Dokument-ID: 1234451
6.3.1 Allgemeines
Wie auch bei der Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe ist in Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt in der Beratungspraxis zunächst vor allem darauf zu achten, aus welchem Land eine derart zu vollstreckende Entscheidung überhaupt stammt, da auch hier unterschiedliche rechtliche Grundlagen infrage kommen können.