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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.2 Aufhebung einer Ehe

Darüber hinaus ist in Zusammenhang mit Fragen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe auf die bereits obstehend erwähnten Bestimmungen der §§ 16, 17 IPRG abzustellen – die Voraussetzungen und die Folgen der Aufhebung einer Ehe unterliegen grundsätzlich nicht der Rom III-VO (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 05.72). Dementsprechend sind die Voraussetzungen der Eheschließung sowie jene der Aufhebung eine Ehe für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

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