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4.1 Aufnahme von Gemeinde(vertrags)diensteten
Das auf Gemeinde(vertrags)bedienstete anzuwendende Dienstrecht richtet sich ausschließlich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. Diese Bestimmungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und legen die zwischen den Vertragspartnern bestehenden Rechte und Pflichten fest. Die Dienstverhältnisse werden durch einen schriftlichen Dienstvertrag begründet und müssen Angaben über die vertraglichen Vereinbarungen – insbesondere die vereinbarte Tätigkeit, das Ausmaß der Arbeitszeit sowie der Höhe des Entgelts enthalten. Daneben enthalten die Dienstverträge, neben den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, weitere Angaben über die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner.