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6 Befangenheit von Standesbeamten
Standesbeamte haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der in § 7 Abs 1 AVG angeführten Befangenheitsgründe vorliegt, somit in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen gem § 36a AVG (Ehegatte; die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinien; die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie [gilt analog auch für eingetragene Partnerschaften]; die Wahleltern und Wahlkinder sowie die Pflegeeltern und Pflegekinder; Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person, der eingetragene Partner) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind.