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Dokument-ID: 1256942
6.2 Berichtigung von Eintragungen
Gesetzliche Regelung
Zur Berichtigung einer Eintragung hält § 42 PStG 2013 in fünf Absätzen fest:
- Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
- Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
- Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
- Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
- Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.