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Dokument-ID: 1274605
9.9.6 Bestellung eines Kurators
Rechtliche Grundlagen
„§ 17 TEG (1) Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.