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8.5 Bestimmung der gemeinsamen Obsorge bei der Personenstandsbehörde
Grundlagen
Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet oder verpartnert, so kommt – wie bereits erwähnt – nach der gesetzlichen Grundregel der Kindesmutter die Obsorge zu (§ 177 Abs 2 Satz 1 ABGB). Aber auch in diesen Fällen kann die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vereinbart werden, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. In der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge muss (wenn die Eltern getrennt leben) auch bestimmt werden, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden wird.
Die diesbezüglich zentrale Bestimmung findet sich in § 177 Abs 2 Satz 2 bis 5 ABGB: „Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.“
Durch diese Bestimmung können seit 01.02.2013 alle personenstandsrechtlichen Beurkundungen beim Standesamt vornehmen lassen (neben der Bestimmung der gemeinsamen Obsorge etwa auch die Beurkundung der Geburt und der Namensbestimmung); der für die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge zuvor erforderliche Gang zum Pflegschaftsgericht entfällt gänzlich.
Die Möglichkeit der Obsorgeerklärung im Wege der Beurkundung vor Personenstandsbehörde besteht auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes, wenn das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Voraussetzungen
Für die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge beim Standesamt (wenn die Kindeseltern nicht verheiratet oder verpartnert sind) gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge muss persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Elternteile vorgenommen werden. „Persönlich“ bedeutet höchstpersönlich; eine Vertretung durch eine andere Person ist hier nicht möglich. Beide Elternteile müssen zudem physisch gleichzeitig vor Ort sein; ist nur ein Elternteil anwesend, so kann die gemeinsame Obsorge nicht bestimmt werden.
- Belehrung über die Rechtsfolgen: Die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge ist nur nach einer Belehrung über die entsprechenden Rechtsfolgen durch die Standesbeamtin bzw den Standesbeamten zulässig. In der Praxis wird am Standesamt eine Niederschrift errichtet, in der die Eltern erklären über die Rechtsfolgen und das Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Die eigentliche Rechtsbelehrung erfolgt mittels eines Informationsblattes, welchen den Eltern vor der Unterzeichnung der Niederschrift ausgefolgt wird.
- Die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge darf nur dann abgeschlossen werden, wenn die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt ist.
- Einmaligkeit: Die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge ist ausschließlich einmal zulässig. Sie kann jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkt vorgenommen werden, weil gesetzlich keine Frist vorgesehen ist (nur die allgemeine Grenze der Erreichung der Volljährigkeit ist zu beachten).
- Rechtliche Wirkung: Die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge wird sofort wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor der Standesbeamten bzw dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der vor dem Standesamt geschlossenen Vereinbarung ist nicht (mehr) notwendig. Im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) ist die gemeinsame Obsorge entsprechend der Vereinbarung einzutragen; daran anschließend erfolgt eine automatisch generierte Mitteilung an das Pflegschaftsgericht am Wohnort des Kindes.
Wie bereits kurz erwähnt muss bei der Bestimmung der gemeinsamen Obsorge beim Standesamt eine Niederschrift errichtet werden. Diese Niederschrift beinhaltet die Bestätigung der erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen und die Widerrufsmöglichkeit binnen 8 Wochen, die Bestätigung einer bislang fehlenden Obsorgeregelung und die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge für das Kind. Überdies ist anzugeben, ob die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht; zusätzlich ist der hauptsächliche Betreuungsort des Kindes festzulegen.
Verfahrensbestimmungen
Seit 01.04.2017 besteht anstelle der ursprünglich vorgesehenen Zuständigkeit des Geburtsstandesamts eine offene örtliche Zuständigkeit; daher kann die Obsorgevereinbarung bzw deren Beurkundung bei jedem Standesamt durchgeführt werden. Eine Beurkundung der gemeinsamen Obsorgebestimmung kann jedoch nicht vor anderen Verwaltungsbehörden oder Notaren durchgeführt werden.
Für eine Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge vor dem Standesamt sind nach § 35 Abs 6 Gebührengesetz keine Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes vor der Standesbeamtin bzw vor dem Standesbeamten abgeschlossen und von ihr bzw ihm beurkundet wird.
Widerruf und nachträgliche Änderung
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge ist eine besondere Widerrufsmöglichkeit zu beachten: Innerhalb von acht Wochen ab deren Wirksamkeit kann die Vereinbarung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber der Standesbeamtin bzw dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt. Diese Widerrufsmöglichkeit soll nach den Gesetzesmaterialien sichersetellen, dass Mütter nicht unter Druck einer gemeinsamen Obsorge nur deshalb zustimmen, damit Väter die Vaterschaft anerkennen oder Unterhaltsvereinbarungen schließen. Der Widerruf steht allerdings auch dem Vater zu.
Die Vereinbarung der Eltern über die gemeinsame Obsorge ist keine bloß interne Vereinbarung, sondern entfaltet jedenfalls Außenwirkung (die Ausübung der Obsorge basiert ja auf dieser Vereinbarung). Eine jederzeitige Änderung dieser Vereinbarung ist nicht ohne Weiteres möglich (mit Ausnahme des soeben dargestellten Widerrufs); vielmehr ist diese Vereinbarung nur mit einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung abänderbar.
Besondere Pflichten der Standesbeamtinnen bzw Standesbeamten
Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen nach § 177 Abs 2 ABGB zu beurkunden und in das Personenstandsregister einzutragen. Die Standesbeamtin bzw der Standesbeamte das zuständige Pflegschaftsgericht über die Vereinbarung einer gemeinsamen Obsorge schriftlich zu informieren und die Erklärungen der Eltern zu übermitteln. Weiters hat das Standesamt das Pflegschaftsgericht aber auch darüber zu informieren, wenn sich im Rahmen der Amtshandlung Hinweise auf eine allfällige Kindeswohlgefährdung ergeben. Dadurch kann das Pflegschaftsgericht entsprechend eingreifen, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (bspw Unwirksamerklärung der elterlichen Vereinbarung und Anordnung einer abweichenden Obsorgeregelung).
Der Standesbeamte hat überdies die Beurkundung der Vereinbarung zu verweigern, wenn sie rechtlich unzulässig ist. Die Verweigerung ist in der Regel formlos, ein Bescheid ist nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen.
Beispiele:
Eine Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge ist dann rechtlich unzulässig
- wenn Personen eine Vereinbarung schließen, die nicht rechtlich als Eltern feststehen; oder
- wenn die Eltern nicht gleichzeitig und persönlich anwesend sind; oder
- wenn schon eine gerichtliche Regelung der Obsorge vorliegt; oder
- wenn Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit eines Elternteils vorliegen.