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Dokument-ID: 1234523
5.1 Bestimmung des Kindesnamens
Das Namensrecht der Kinder findet sich in §§ 155 ff ABGB. Eine gesetzliche Unterscheidung zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern besteht nicht mehr, sodass sämtliche Regelungen für alle Kinder, ohne Rücksicht auf deren eheliche Geburt, gelten. Eine Einschränkung besteht nur insofern, als nicht miteinander verheiratete Eltern mangels Ehegatteneigenschaft keinen gemeinsamen Familiennamen führen können.