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9.10 Beweisführung des Todes
Die Todeserklärung, die nur eine Vermutung des Todes begründet, kommt ihrem Wesen nach nicht mehr infrage, wenn nahezu Gewissheit über den Tod besteht (OGH 15.12.1960, 5 Ob 427/60). Das Verfahren zur Beweisführung des Todes verfolgt insoweit den Zweck, ein Beweismittel für den Tod beizuschaffen, wenn keine Todesurkunde beigebracht werden kann. Das Verfahren zur Beweisführung des Todes ist immer dann durchzuführen, wenn nach Abwägen aller Anhaltspunkte aus der Sicht eines „vernünftig denkenden Menschen“ kein Zweifel mehr am Tod des Verschollenen bestehen kann, obwohl seine Leiche nicht gefunden oder identifiziert ist.