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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Bewilligungshindernisse

Wenn ein Bewilligungshindernis nach § 3 Abs 1 NÄG vorliegt, darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sonst ein Grund nach § 2 NÄG vorliegt. Somit stellen die in § 3 Abs 1 NÄG genannten Gründe absolute Versagungsgründe dar, deren Vorliegen die Namensänderung jedenfalls verhindert. Diese Gründe sind:

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