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Dokument-ID: 1234280
2.2.1 Burgenland
Gem § 1 des burgenländischen Standesbeamten Prüfungsgesetz dürfen die Aufgaben von Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz nur durch Personen wahrgenommen werden, welche die in diesem Gesetz vorgesehene Prüfung für Standesbeamte oder den dritten Abschnitt der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Standesbeamtenprüfung ist vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.