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Dokument-ID: 757909
11.1 Aufhebungsgründe allgemein
Eine Eheaufhebung kann nur in bestimmten, gesetzlich definierten Fällen begehrt werden, konkret handelt es sich dabei um die Fälle der §§ 36 bis 39 sowie 44 des Ehegesetzes. Für Eheschließungen vor dem 01.08.2025 besteht zusätzlich der Aufhebungsgrund der mangelnden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 EheG idF vor dem EPÄG 2025). Für Eheschließungen ab Inkrafttreten des EPÄG 2025 bedarf es dieses Aufhebungsgrundes nicht mehr, weil ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Volljährige zur Eheschließung berechtigt sind.