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Dokument-ID: 1234553
5.3 Einmaligkeit/Neuerliche Bestimmung
Auch die Bestimmung des Familiennamens des Kindes ist – wie auch bei Ehegatten – grundsätzlich nur einmal möglich (§ 157 Abs 1 ABGB). Diese Vorschrift soll einer ständigen, quasi jederzeitigen und beliebigen Änderung des Familiennamens vorbeugen. Allerdings gibt es sehr wohl Situationen, in denen diese Einmaligkeit durchbrochen wird und es zu einer neuerlichen Bestimmung des Familiennamens des Kindes kommen kann.