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7.1 Begriff und Abgrenzung
Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern entsteht hauptsächlich durch die biologische Verbindung (Blutsverwandtschaft durch die Abstammung der Kinder von den leiblichen Eltern). Wenn diese biologische Verbindung zwischen Eltern und Kindern (leibliches Verhältnis zwischen Eltern und Kind) fehlt, kann eine solche verwandtschaftliche Beziehung durch eine rechtliche Verbindung im Wege der „Adoption“ begründet werden. Unter dem landläufigen Begriff „Adoption“ ist die gesetzlich normierte „Annahme an Kindesstatt“ zu verstehen, mit der eine dem leiblichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende familienrechtliche Beziehung begründet werden soll (auch „Wahlkindschaft“ genannt).