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Dokument-ID: 1234524
5.2.1 Eltern führen gemeinsamen Familiennamen
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, erhalten die Kinder diesen als deren Familienname (§ 155 Abs 1 ABGB). Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, gilt dieser folglich auch für das Kind, sodass die Bestimmung eines anderen Namens für das Kind nicht möglich ist. Ohne weiteres Zutun der Eltern erhält das Kind mit seiner Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, und zwar auch dann, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiendoppelnamen führen.