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4.1 Entziehung der Staatsbürgerschaft
Während der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG ex lege mit (freiwilligem) Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eintritt, erfolgt die Entziehung mit Bescheid der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde, der ein Verwaltungsverfahren vorauszugehen hat. Erst mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides endet daher die Staatsbürgerschaft. Die Entziehung stellt einen hoheitlichen Akt dar und kann von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres erfolgen, der in einem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Entziehungsverfahren Parteistellung gem § 35 StbG hat.