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Dokument-ID: 1234640
4.3 Familiennachzug
Für den Familiennachzug gelten für subsidiär Schutzberechtigte strengere Voraussetzungen und längere Wartefristen als für Asylberechtigte (§§ 34, 35 AsylG 2005). So kann ein Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten, der sich im Ausland befindet, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen.