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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Form der Erklärung

Anders als für die Bestimmung des Familiennamens nach § 93c ABGB bzw § 157 Abs 3 ABGB, wo die diesbezüglichen namensrechtlichen Erklärungen an eine besonders qualifizierte Form geknüpft sind und dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zukommen müssen, genügt nach § 13 Abs 1 PStG 2013 für die Erklärungen über die Wahl des Vornamens eine schriftliche Erklärung. Diese kann daher auch in Abwesenheit einer Urkundsperson (Notar, Standesbeamter) errichtet worden sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geburtsanzeige in der Regel gerade nicht von einer Urkundsperson erstattet wird (zB Leiter der Krankenanstalt, Arzt, Hebamme etc). Wenn sich die Eltern zu diesem Zeitpunkt bereits auf den Vornamen festgelegt haben, ist es daher zweckdienlich und verfahrensökonomisch, in der Geburtsanzeige bereits den Vornamen des Kindes ebenfalls anzuzeigen. Hierfür eine qualifizierte Form zu verlangen, würde eine erhebliche Erschwernis der diesbezüglichen Abläufe mit sich bringen.

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