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10.7 Form der Informationserteilung, Teilzugang und funktionale Schranken (§ 9 IFG)
§ 9 IFG konkretisiert, wie ein bestehendes Informationsrecht umzusetzen ist und ergänzt damit das materielle Zugangsregime der §§ 6 und 7 IF. Die Bestimmung regelt erstens die Form der Informationserteilung (Abs 1), zweitens die Vorgangsweise bei nur teilweise bestehendem Informationsrecht (Abs 2) und drittens zwei funktionale Schranken jenseits der Geheimhaltungsgründe des § 6 (Abs 3). Bereits die systematische Stellung im dritten Abschnitt („Verfahren“) verdeutlicht, dass § 9 nicht den Umfang des Informationsrechts neu definiert, sondern dessen praktische Realisierung strukturiert.