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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Form namensrechtlicher Erklärungen (Kindesname)

Für die Form der namensrechtlichen Erklärungen hinsichtlich des Familiennamens des Kindes verweist § 157 Abs 3 ABGB auf § 93c ABGB, sodass die diesbezüglichen für Ehegatten vorgesehenen Formvorschriften auch für die Bestimmung des Namens der Kinder gelten.

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