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3.4 Form namensrechtlicher Erklärungen
Namensrechtliche Erklärungen, also die Bestimmung und die Wiederaufnahme, sind formbedürftige Handlungen und sind gegenüber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen. Öffentliche Urkunden sind die vom Standesbeamten oder einem Notar aufgenommenen Niederschriften über derartige Erklärungen. An der Errichtung einer öffentlich beglaubigten Urkunde kann neben dem Standesbeamten und dem Notar auch ein Gericht (§ 188 AußStrG) oder eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (§ 67 Abs 2 PStG 2013) mitwirken.