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12.1 Fremdenrechtliche Rechtsfolgen
Nach § 30 Abs 1 NAG sind Aufenthaltstitel zu versagen oder zu entziehen, wenn die Ehe/EP bloß zum Aufenthaltszweck geschlossen wurde und kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht. Zu beurteilen sind nach der Rechtsprechung des VwGH objektive, nach außen erkennbare Umstände einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft: gemeinsamer Hauptwohnsitz, gemeinsame Haushalts-/Lebensführung (zB Konten, Kosten, Einkäufe), soziale Einbindung als Paar (Familienbesuche, Freundeskreis, Freizeit). • [Fußnote: VwGH Ra 2019/22/0215.] Fremdenbehörden prüfen daher das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft anhand objektiver Kriterien.