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Dokument-ID: 1256973
10.6 Fristen gem § 8 IFG
§ 8 IFG konkretisiert die zeitliche Dimension des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrechts nach Art 22a B-VG. Während § 7 IFG die Einbringung des Informationsbegehrens regelt, bestimmt § 8, innerhalb welchen Zeitraums das zuständige Organ tätig zu werden hat. Die Norm bildet damit den verfahrensrechtlichen Ausdruck des Transparenzgebots: Informationsfreiheit soll nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in angemessener Zeit realisiert werden.