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Dokument-ID: 1234628
3.2.1 Geburt
Wird ein Kind von Asylwerbern (oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist) in Österreich geboren, und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er gem § 17a AsylG 2005 dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist diese Anzeigepflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.