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1.4.2 Gemeinden und Gemeindeverbände
Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 5 PStG), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 StbG genannten Aufgaben einen Gemeindeverband. Sitz dieses Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat. Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“. Dieser Bezeichnung ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird. Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gem § 5 Abs 5 PStG 2013 geführt werden.